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STATUTEN VEREIN SPORTLAGER

GEGRÜNDET AM 24. OKTOBER 1999

I. NAME UND SITZ

Art. 1
Der Verein für Sportlager ist ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2
Rechtsdomizil des Vereins ist der Wohnsitz des Präsidenten.

 


II. ZWECK DES VEREINS


Art. 3
Der Verein organisiert Sportlager für Jugendliche im J+S Alter.

Art. 4
Der Verein vertritt die Interessen der unterstützten Lager gegenüber der Öffentlichkeit und den Sponsoren.

Art. 5
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er darf sich nach einem Mehrheitsbeschluss einer Vereinsversammlung lediglich für Belange gemäss Art. 3 und Art. 4 einsetzen.


III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 6
Der Verein für Sportlager umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Freimitglieder

Art. 7
Als Freimitglieder gelten alle Leiter/Helfer der unterstützten Lager. Sobald eine Person als Leiter/Helfer für ein unterstütztes Lager aufgeboten wird, ist sie Freimitglied vom Verein für Sportlager, und zwar bis zu ihrem definitiven Ausscheiden aus dem Leiterteam.

Art. 8
Als Aktivmitglied kann an der Generalversammlung aufgenommen werden, wer als Leiter in einem Sportfachkurs tätig war.

Art. 9
Austritte von Aktivmitgliedern sind dem Präsidenten spätestens 1 Monat vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen und werden an jener bekannt gegeben.

Art. 10
Mitglieder, welche diese Statuten verletzen oder sich einer Mitgliedschaft anderweitig als unwürdig erweisen, können auf Beschluss der Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

IV. PFLICHTEN UND RECHTE

Art. 11
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins für Sportlager zu wahren, die Statuten zu beachten und Vereinsbeschlüssen nachzuleben.

Art. 12
Alle Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung und den Vereinsversammlungen stimm- und wahlberechtigt und berechtigt, Anträge zu stellen.

Art. 13
Freimitglieder haben das Recht, an Sitzungen beizuwohnen; sie haben allerdings kein Stimmrecht.

Art. 14
Freimitglieder können jederzeit Einsicht nehmen in die Geschäfte der Aktivmitglieder

 

V. ORGANE

Art. 15
Die Organe des Vereins für Sportlager sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Revisoren

a) Generalversammlung

Art. 16
An die Generalversammlung werden Aktiv- und Freimitglieder eingeladen. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Die Generalversammlung findet jährlich statt.

Art. 17
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Mutationen
- Abnahme der Jahresrechnung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Aufsicht über die Tätigkeit der Organe
- Abberufung der Organe
- in allen Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisoren
- Ehrungen
- Statutenrevisionen
- Anträge
- Fusionen
- Vereinsauflösung

Art. 18
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin. Alle Mitglieder des Vereins müssen über Ort und Zeit der Versammlung informiert werden.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von 1/5 aller Mitglieder oder vom Vorstand unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
Die korrekt einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Bei Gleichzahl der Stimmen hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 19
Über alle Geschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von 1/3 aller anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.
Bei allen Beschlüssen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Ausgenommen davon sind Mitgliederausschlüsse, Statutenrevisionen, Auflösung oder Fusion.

b) Vorstand

Art. 20
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- Vertreter Bereich Marketing / Sponsoring
- Lagervertreter (pro Lager ein Mitglied)
- höchstens 3 weitere Mitglieder. Es können weitere Funktionen geschaffen werden. Eine Funktion kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Gleichzahl der Stimmen hat der Präsident den Stichentscheid. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt an der folgenden Generalversammlung die Nachwahl für die restliche Amtsdauer.

Art. 21
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Leitung des Vereins gemäss Statuten
- Vertretung nach aussen
- Wahl der Funktionäre des Vereins, welche nicht durch die Generalversammlung gewählt werden.

Art. 22
Der Vorstand versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachten.

Art. 23
Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen rechtsverbindlich.

Art. 24
Der Kassier prüft bis spätestens 30 Tage vor Lagerbeginn das Budget der Lager. Bei ungewisser Finanzierung kann der Kassier nach Rücksprache mit dem Vorstand die Vereinshaftung für ein Lager ablehnen. Bei Nichteinhaltung der Frist entfällt die Haftung automatisch. Dem Kassier obliegt ausserdem die Verwaltung der Finanzen.

Art. 25
Lagervertreter übernehmen Aufgaben im Vorstand und sind dem Verein gegenüber verantwortlich für ihre Lager.

c) Revisoren

Art. 26
Zwei Revisoren, die von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt werden, prüfen die Jahresrechnung, die Bilanz, sowie allfällige Abrechnungen von Anlässen. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen entsprechende Anträge.

 

VI. VERWALTUNG

Art. 27
Über alle Vereinsversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 28
Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Aktenstücke wie Protokolle, Kassenbücher, Festabrechnungen usw. sind im Archiv aufzubewahren.

 

VII. FINANZEN

Art. 29
Das Vereinsjahr schliesst Ende September.

Art. 30
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Erträgen aus dem Vereinsvermögen
- Gönnerbeiträge
- Erträgen aus eventuellen Veranstaltungen
- ev. Subventionen

Art. 31
Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus der Verfolgung der Vereinszwecke.

Art. 32
Zur Geschäftsführung nicht notwendige Gelder können durch den Vorstand zinstragend angelegt werden.

Art. 33
Der Verein haftet mit seinem gesamten Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VIII. VOLLZUGSBESTIMMUNGEN UND REVISION

Art. 34
Über Total- und Teilrevision der Statuten entscheidet die Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.

Art. 35
Der Verein kann nur an einer eigens dafür einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden, wenn sich weniger als 3 Mitglieder zu seiner Fortführung bereit erklären.

Art. 36
Bei einer Auflösung des Vereins entscheidet die letzte Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Eine Aufteilung des Vermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 37
Diese Statuten treten an der Gründungsversammlung vom 24. Oktober 1999 in Kraft.

 
Verein für Sportlager, 24.10.99

Thomas Brülisauer, Präsident

Beat Müller, Aktuar

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